Geldwäsche

Durch die Kenntnis von PIN und TAN haben die Phisher die Möglichkeit, Geld vom Konto des Opfers zu überweisen. Für den Geldtransfer setzen sie zur Zeit so genannte „Finanzkuriere“ ein. Würden sie das Geld einfach vom Konto des Opfers auf ein Eigenes überweisen, wären sie für die Strafverfolgungsbehörden leicht zu identifizieren. Das Risiko, bei einer solchen Transaktion erwischt zu werden, ist für die Phisher zu groß. Um ohne Spuren zu hinterlassen an das Geld zu kommen setzen sie speziell dafür angeworbene „Finanzmanager“ ein.

Diese werden auf vielfältige Art und Weise angeworben. Besonders beliebt sind zur Zeit:

  • Anwerbung per E-Mail
  • Ansprache in einem Instant Messenger System (z.B. ICQ)
  • Jobangebote in Jobbörsen

Das Prinzip ist, bei leichten Variationen, immer das Gleiche: Die Aufgabe für den Finanzkurier besteht  darin, das Geld, welches er von den Phishern überwiesen bekommt, in Bar abzuheben und, meist per Western-Union-Überweisung, ins Ausland zu transferieren. Durch die Western-Union-Überweisung verliert sich die Spur des Geldes. Sie ist für die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr nachvollziehbar. Der Phisher gelangt so völlig anonym an „sein“ Geld. Für seine Dienste erhält der Finanzkurier etwa 10 % des Transfervolumens als Provision.

Dabei ist der eigentliche Geldtransfer per Western-Union an und für sich vollkommen legal. Der Service wird normalerweise von Leuten benutzt, die sich im Ausland befinden und dort kein Konto unterhalten, auf dem sie Gelder empfangen können. Reisende nutzen diesen Service häufig, um sich von Verwandten oder Freunden Geld ins Ausland schicken zu lassen. Ein solcher Bargeldtransfer läuft dabei wie folgt ab: Der Einzahlende bekommt von Western-Union einen Auszahlungscode ausgehändigt. Diesen teilt er telefonisch dem Empfänger mit. Dieser sucht eine Western-Union Filiale auf und erhält dort gegen Vorlage des Auszahlungscodes den Geldbetrag ausgezahlt.

Häufig erfolgt die Anwerbung mit Hilfe von E-Mails, in denen Firmen nach „Finanzmanagern“ oder ähnlichem suchen. Diese E-Mails werden in der gleichen Weise wie Phishing-Mails wahllos, ähnlich den bekannten SPAM-Mails, an eine möglichst große Anzahl von E-Mail Adressen verschickt. Einige Beispiele finden sie in unserer Datenbank unter dem Punkt „Geldwäsche-Mails“. Teilweise werden zusätzlich noch professionell aussehende Websites erstellt, auf denen sich der „Finanzmanager“ um einen Job „bewerben“ kann.

Besonders in letzter Zeit werden vermehrt Personen in Instant Messenger Systemen (z.B. ICQ) direkt angesprochen. Ihnen wird ebenfalls ein lukrativer Job in Aussicht gestellt.

Eine andere Variante stellt die Anwerbung über eine Jobanzeige dar. Auch hier wird dem Opfer ein verlockender Job im Bereich der Finanzdienstleistungen angeboten.

Die Geschichte, mit denen das Vertrauen der anzuwerbenden Finanzkuriere gewonnen werden soll, ist fast immer die Gleiche. Den potenziellen Mitarbeitern wird erklärt, die anwerbende Firma sei bereits seit Jahren international tätig und versuche nun, auch in Deutschland Fuß zu fassen. Dafür benötige man einen Vertreter der Firma in Deutschland, der eventuell anfallende Kommunikation mit deutschen Kunden übernehme und sein eigenes Konto zwecks schnellstmöglicher Abwicklung als Zwischenstation zur Verfügung stelle.

Wer sein Konto in dieser Weise zur Verfügung stellt und derartige Geldtransfers abwickelt, für den ergeben sich meist weitreichende Konsequenzen, da die deutschen Strafverfolgungsbehörden etwa ein bis zwei Wochen nach dem ersten Geldtransfer vor der Tür stehen.

Strafrechtlich ist das Verhalten des Finanzkuriers, Vorsatz unterstellt, als Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 StGB zu werten. Fehlt es, wie in den meisten Fällen, an einem direkten Vorsatz, so ist die Vorschrift des § 261 Abs. 5 StGB, wonach sich der Finanzkurier strafbar macht, wenn er leichtfertig nicht erkennt, dass das Geld aus einer Straftat stammt, zu beachten. Zudem verstößt der Finanzkurier gegen §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 KWG, da er ohne eine Erlaubnis zu haben Finanzdienstleistungen erbringt. Erste Verurteilungen hat es diesbezüglich schon gegeben. Siehe hierzu die entsprechenden Urteile in unserer Urteilsdatenbank.

Zivilrechtlich bleibt der Geldkurier auch auf dem Schaden sitzen. Die überweisende Bank wird das Geld, nachdem der Vorfall aufgeflogen ist, zurückbuchen. Mehr Informationen dazu finden sie ebenfalls in unserer Urteilsdatenbank und im Rahmen unserer juristischen Beiträge.

Weitere Informationen rund um das Thema Geldwäsche finden sie unter www.anti-geldwaesche.de

Die Seite beschäftigt sich mit Geldwäsche im Allgemeinen, enthält aber auch Hinweise über die speziell mit Phishing zusammenhängende Geldwäscheproblematik.

Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet