Mit Urteil vom 19.01.2011 hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass eine Bank nur unter besonderen Voraussetzungen eine Warn- und Prüfpflicht für Online-Überweisungen trifft.
Der Kläger hatte im Jahr 2008 mehrere Transaktionsnummern des iTAN-Verfahrens auf einer Phishing-Seite eingegeben, obwohl die Bank prominent auf Ihrer Internetseite davor gewarnt und ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass Sie niemals zur Eingabe mehrerer TANs auffordern werde. In der Folge wurde eine Überweisung in Höhe von 5000 Euro auf ein Konto bei einer griechischen Bank ausgeführt. Der Kläger war insoweit der Ansicht, dass die Bank vor der Ausfhrung der Übrweisung bei ihm hätte nachfragen müssen. Er berief sich unter anderem darauf, dass sein Dispositionskredit von 4500 Euro durch die Überweisung nachzu ausgeschöpft worden sein, und die Bank im zuvor einen Kredit in Höhe von 2000 Euro mangels Kreditwürdigkeit verwehrt hatte.
Das Gericht stellt klar, dass die Eingabe mehrerer TANs durch den Kunden trotz des Hinweises, einen Schadensersatzanspruch der Bank begründet, bezüglich dessen die Bank gegenüber dem Kunden wirksam die Aufrechnung erklärt hatte.
Eine Warnpflicht der Bank lehnte das Gericht ab, mit der Begründung, die Schnelligkeit des Zahlungsverkehrs sei gerade der Sinn des Massengeschäfts Online-Banking. Es sei der Bank nicht zumutbar, jede höhere Überweisung manuell nachzuprüfen. Nur unter besonderen Voraussetzungen sei der Bank ein solches Verhalten zumutbar. Jedenfalls ließ das Gericht die Umstände dieses Falles nicht ausreichen.
Das gesamte Urteil ist hier verfügbar. Hier finden Sie außerdem eine a-i3-Meldung zur Entscheidung der Revision.