Archiv der Kategorie: Forschung

„Passwortklau“ bei eBay und Beweislast für Identität des Vertragspartners

Im Fall des OLG Naumburg (Vorinstanz LG Magdeburg) hat der Kläger bei eBay eine Internet-Auktion über einen Pkw durchgeführt. Das Höchstgebot von 15.500,- € wurde unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten abgegeben. Dieser bestritt jedoch den Kauf und erklärte, dass eine fremde Person sein Passwort „geknackt“ und darauf unrechtmäßig an der Versteigerung teilgenommen habe. Er vermutete, der Dritte habe sein Passwort unter Verwendung eines Trojaners ausgespäht.

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Ausspähen des Passworts und Beweislast bei Online-Auktion

Die klagende Firma hatte eine Internet-Auktion über eine goldene Armbanduhr veranstaltet. Unter dem Benutzernamen des Beklagten war das Höchstgebot von 18.000 DM abgegeben worden. Der Beklagte verweigerte die Abnahme und Zahlung der Uhr mit der Begründung, das Gebot sei nicht von ihm, sondern von einem unbefugten Dritten abgegeben worden.

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Manipulationsmöglichkeiten bei Internet-Auktion durch Trojaner – Beweislast

In diesem Fall veranstaltete der Kläger eine Internet-Auktion über ein Wohnmobil, für welches unter dem Nutzernamen des Beklagten ein Höchstgebot von 65.000 € abgegeben wurde. Der Beklagte bestritt, das Höchstgebot abgegeben zu haben und machte geltend, ein Dritter müsse in den Besitz seines Passwortes gelangt sein.

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Kaufvertragsabschluß in einer Internet-Versteigerung: Bestreiten der Gebotsabgabe durch d

Das AG Erfurt hat in seinem Urteil vom 14.9.2001 – Az. 28 C 2354/01 entschieden, dass der Inhaber einer E-Mail Adresse, der als Höchstbietender nach einer Internet-Auktion in Anspruch genommen wird, sich mit Erfolg darauf berufen kann, dass er das fragliche Gebot nicht abgegeben hat.

Der spätere Kläger hatte einen Diamantring zum Verkauf angeboten. Das Höchstgebot wurde anscheinend vom Nutzer der E-Mail-Adresse des Beklagten abgegeben, der mit seinem persönlichen Passwort angemeldet war. Allerdings behauptete der Beklagte, er habe nie an einer Auktion von eBay teilgenommen.

Das AG Erfurt nimmt an, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse in Verbindung mit einem Passwort kein ausreichendes Indiz dafür sei, dass der Inhaber der E-Mail Adresse tatsächlich selbst an der Versteigerung teilgenommen habe.

Entscheidung des AG Erfurt als Pdf-Version:

 

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