Alle Beiträge von Dipl.-Jur. Paul Dienstbach

Sicherheit beim Online-Banking – Elf Bankenportle im Test

 
In einer Studie hat tecChannel die Online-Banking-Portale von elf großen Geldinstituten untersucht. Im Ergebnis zeige sich, dass der Sicherheitsstandard beim deutschen Online-Banking, etwa im Vergleich zu amerikanischen Maßstäben, insgesamt hoch ist. Einige Portale wiesen allerdings deutliche Schwächen auf, die laut tecChannel vermeidbar sind.

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BGH Entscheidung zu Backdoor-Trojanern

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 23.11.2006 als Revisionsinstanz darüber zu entscheiden, ob der Kläger, ein Teilnehmernetzbetreiber, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Begleichung seiner Entgeltansprüche, die durch Verbindungen zu mehreren Mehrwertdienstenummern entstanden sind, hat. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich ein auf dem Heimcomputer des Anschlussinhabers vorgefundenes Schadprogramm auf das Telefonentgeltaufkommen ausgewirkt hat.

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BGH-Entscheidung zum Anscheinsbeweis bei EC-Kartenmissbrauch

Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen für ein grundsätzliches Urteil zum Anscheinsbeweis beim EC- Kartenmissbrauch geschaffen. Auch für die Beurteilung, wer bei einer Phishing-Attacke den Schaden zu tragen hat, könnten sich dadurch neue Aspekte ergeben.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte mit einer Sammelklage die Ansprüche mehrerer Kontoinhaber gegen deren Bank geltend gemacht. Von den Konten der Betroffenen waren, mithilfe von entwendeten EC-Karten und passenden Geheimnummern, Bargeldabhebungen getätigt worden. Die Vorinstanzen sahen jedoch die Verbraucherzentrale als nicht berechtigt an, für die Betroffenen zu klagen.

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Anscheinsbeweis/Rechtsscheinhaftung bei eBay

Das OLG hat mit Urteil vom 16.11.2006 entschieden, dass dem Teilnehmer einer Internet-Auktion weder ein Anscheinsbeweis dahingehend zugute kommt, dass entweder der Accountinhaber selbst oder eine von ihm bevollmächtigte Person gehandelt hat, noch müsse der Accountinhaber für eine unter Verwendung seines Mitgliedsnamen und Passwort abgegebene Willenserklärung nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung einstehen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde.

Der Kläger hatte am 20.10.2005 bei dem Auktionshaus eBay ein Angebot über einen Gebrauchtwagen der Marke BMW 318 i eingestellt. Am gleichen Tag erhielt er eine eBay-Verkaufsbestätigung, dass der Beklagte gegen 16.20 das Fahrzeug über die „Sofort-Kaufen“-Option erworben habe. Erstinstanzlich beantragte der Kläger den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.999,00 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Kfz zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befindet. Mit der Berufung verlangt er nunmehr die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2499,00 €, da er das Fahrzeug mittlerweile verkauft hatte. Bei der Summe handelt es sich im die Differenz zwischen dem durch dieses zweite Geschäft erzielten Kaufpreis und der Summe zu der das Fahrzeug bei eBay unter der „Sofort-Kaufen“-Option zu erwerben war. Wegen des überschießenden Restes haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Beklagte war zwar ebenfalls bei eBay als Nutzer registriert, bestritt aber, dass er bei der Auktion des Klägers ein Gebot abgegeben zu haben. Er habe selbst keinen Computer. Nach anfänglichem Leugnen, räumte er ein, dass er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vom Computer eines Freundes aus auf der eBay-Website online war. Er habe sich aber lediglich Kameras angeschaut. Er habe sich zwar in Gegenwart von zwei Zeugen angemeldet, aber – wie jedes Mal wenn er bei der Internetnutzung sein Kennwort eingebe – darauf geachtet, dass niemand die eingegebenen Daten sehen könne.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier .

Haftung des Geldkuriers

Das AG Neresheim hat in seinem Urteil vom 14.11.2006, die Haftung eines Geldkuriers gegenüber dem geschädigten Kontoinhaber abgelehnt. Ein bereicherungsrechlticher Anspruch scheitere jedenfalls an der Entreicherung auf Seiten des Beklagten nach § 818 III BGB. Ein Haftung nach § 823 II BGB i.V.m. § 261 StGB komme nicht in Betracht, da der Beklagte nicht leichtfertig gehandelt habe.

Hier finden Sie das Urteil des AG.

Hier finden Sie den Beschluss über die Berichtigung des Tatbestandes. 

Störerhaftung wegen mangelnder Sicherheitsvorkehrungen bei Internetforen

Das LG Köln hat in seinem Beschluss vom 18.10.2006 entschieden, dass der Nutzer eines Internetforums die Pflicht hat, bereits im Vorfeld geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden. Allerdings müssen sich diese Vorkehrungen im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen halten.

Der Beklagte war auf einer Internetplattform tätig. Er hatte seinen Kindern die Benutzung seines Computers und seines Internetzugangs ermöglicht. Zur vollen Überzeugung des Gerichts stand fest, dass entweder der Beklagte oder sein Sohn beleidigende Äußerungen über den Kläger gemacht hatte. Der Kläger begehrte Unerlassung dieser Äußerungen. Da der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassenserklärung abgegeben hatte und die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hatte das LG Köln nur noch über die Kostentragung zu entscheiden. Gemäß § 91 a ZPO geschieht dies nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstand. Das Gericht legte die Kosten dem Beklagten auf, da dieser ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre.

Die Entscheidung des Gericht im Volltext finden Sie hier .

Zur Strafbarkeit von Identitätsmissbrauch in der Internetauktion

Das AG Euskirchen hatte in einem Urteil vom 19. Juni 2006, Az. 5 Ds 279/05, über die Strafbarkeit eines Mannes zu entscheiden, der unter dem Namen einer ehemaligen Angestellten ein Konto bei dem Internet-Auktionshaus eBay eröffnet hatte. Er hatte vorgeben, dass die Frau ein Auto verkaufen wolle bzw. einen Nachmieter für eine Zwei-Zimmer-Wohnung suche. In beiden Fällen würde eBay vor Auktionsende darauf aufmerksam gemacht, dass es sich nicht um ernsthafte Angebote handelte und zog das Inserat daraufhin zurück.

 
Des Weiteren hatte der Angeklagte über eine Internet-Seite CD-Rohlinge im Gesamtwert von 19094,99 € bestellt und auf dem Bestellformular Namen, Anschrift, Telefonnummer seiner ehemaligen Angestellten als Rechnungs- und Lieferanschrift angegeben hatte. Zur einer Durchführung des Auftrags kam es allerdings nicht, da der Ehemann der angeblichen Auftraggeberin die Firma darauf hinwies, dass die Bestellung nicht von seiner Frau vorgenommen worden war.

Das AG Euskirchen hat den Angeklagten gemäß §§ 269, 53 StGB wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht nimmt an, dass das Einstellen eines Angebots bei eBay einem schriftlich abgefassten Vertragsangebot entspricht. Da der Angeklagte das Angebot unter falschem Namen abgegeben hat, würde bei Wahrnehmung der gespeicherten Daten der Tatbestand der Herstellung einer falschen Urkunde im Sinne von § 267 StGB vorliegen. Hinsichtlich der gespeicherten Daten, würde es sich auch um beweiserhebliche Daten handeln, die zur Täuschung im Rechtsverkehr verändert wurden. Mit den gleichen Argumenten bejaht das Gericht auch die Verfälschung beweiserheblicher Daten im Falle der Online-Bestellung.

Entscheidung des AG Euskirchen als Pdf-Version.

Das LG Bonn hat das Urteil in der Berufungsinstanz bestätigt.

Entscheidung des LG Bonn als PDF-Version.

Zur Strafbarkeit von Identitätsmissbrauch in der Internetauktion

Das AG Euskirchen hatte in einem Urteil vom 19. Juni 2006, Az. 5 Ds 279/05, über die Strafbarkeit eines Mannes zu entscheiden, der unter dem Namen einer ehemaligen Angestellten ein Konto bei dem Internet-Auktionshaus eBay eröffnet hatte. Er hatte vorgeben, dass die Frau ein Auto verkaufen wolle bzw. einen Nachmieter für eine Zwei-Zimmer-Wohnung suche. In beiden Fällen würde eBay vor Auktionsende darauf aufmerksam gemacht, dass es sich nicht um ernsthafte Angebote handelte und zog das Inserat daraufhin zurück.

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