Das AG Bergisch Gladbach hatte zur Haftung des Finanzagenten gegenüber dem Phishing-Opfer zu entscheiden. Ein Anspruch aus § 812 BGB scheide wegen Entreicherung des Finanzagenten nach § 818 Abs. 3 BGB aus. Die Voraussetzungen der verschäften Haftung nach § 819 BGB seien nicht gegeben. Das AG lehnte auch den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 StGB ab, da § 261 StGB kein Schutzgesetz sei.
Das Urteil des AG wurde durch Berufungsurteil des LG Köln vom 5.12.2007 abgeändert.
Am 24. und 25. April 2007 fand in Bochum das 2. interdisziplinäre Symposium der Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet (a-i3) und des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) statt. Zahlreiche Teilnehmer aus der gesamten Bundesrepublik, Österreich, der Schweiz und Luxemburg diskutierten aktuelle Trends der technischen und rechtlichen Entwicklung des Identitätsmissbrauchs durch Phishing, Trojaner & Co. in Onlinebanking und E-Commerce.
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Das OLG hat mit Urteil vom 16.11.2006 entschieden, dass dem Teilnehmer einer Internet-Auktion weder ein Anscheinsbeweis dahingehend zugute kommt, dass entweder der Accountinhaber selbst oder eine von ihm bevollmächtigte Person gehandelt hat, noch müsse der Accountinhaber für eine unter Verwendung seines Mitgliedsnamen und Passwort abgegebene Willenserklärung nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung einstehen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde.
Das LG Köln hat in seinem Beschluss vom 18.10.2006 entschieden, dass der Nutzer eines Internetforums die Pflicht hat, bereits im Vorfeld geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden. Allerdings müssen sich diese Vorkehrungen im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen halten.
Das LG Ellwangen hat mit Urteil vom 30.3.2007 die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz (AG Neresheim – 1 C 90/06) teilweise aufgehoben und den Geldkurier auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 261 Abs. 2, 5 StGB verurteilt. Die Leichtfertigkeit der Geldwäsche sei insbesondere auch deshalb zu bejahen, da der Beklagte studierter Datentechniker sei und sich ihm die kriminellen Hintergründe des Arbeitsangebotes hätte aufdrängen müssen. Die eigentliche Inhaberin des Empfängerkontos, die dem Finanzagenten eine Kontovollmacht erteilt und von den Geldtransfers wußte, habe dagegen nicht leichtfertig gehandelt. Eine bereicherungsrechtliche Haftung der Kontoinhaberin scheide wegen Entreicherung aus.
Das AG Neunkirchen hat am 13.3.2007 ein Ehepaar, das aus einem Phishingangriff stammendes Geld weitergeleitet hatte, wegen gemeinschaftlicher Geldwäsche in Tateinheit zu gemeinschaftlicher fahrlässiger Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis zu Geldstrafen verurteilt.
Herr Prof. Georg Borges, PD Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg und Dr. Christoph Wegener äußern sich in der Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit (DuD) zum aktuellen Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung von Computerkriminalität. Den Aufsatz im Volltext finden Sie als Vorabveröffentlichung hier .
Ab sofort ist der Mitgliederbereich der a-i3 Website freigeschaltet. Unsere Mitglieder können hier auf exklusive Informationen aus allen Arbeits- und Forschungsbereichen der Arbeitsgruppe zum Identitätsschutz im Internet zugreifen. Zudem erscheinen zu bestimmten Inhalten Vorabveröffentlichungen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in unserem Forum mit den a-i3 Mitglieder die aktuellen Entwicklungen zu diskutieren.
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