pdf.png

„Passwortklau“ bei eBay und Beweislast für Identität des Vertragspartners

Im Fall des OLG Naumburg (Vorinstanz LG Magdeburg) hat der Kläger bei eBay eine Internet-Auktion über einen Pkw durchgeführt. Das Höchstgebot von 15.500,- € wurde unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten abgegeben. Dieser bestritt jedoch den Kauf und erklärte, dass eine fremde Person sein Passwort „geknackt“ und darauf unrechtmäßig an der Versteigerung teilgenommen habe. Er vermutete, der Dritte habe sein Passwort unter Verwendung eines Trojaners ausgespäht.

Das OLG Naumburg verneinte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (LG Magdeburg)  einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Kaufvertrag. Dazu führt das Gericht aus, dass zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Beweislast dafür, dass der Vertrag mit dem Käufer, auf den das Benutzerkonto ausgestellt war, zustande gekommen ist, trage der Verkäufer. Dies sei auch bei einem zu beweisenden Vertragsabschluss im Rahmen einer Internet-Auktion nicht anders.

Eine Beweislastumkehr nach Gefahrenkreisen komme nicht in Betracht. Der Beklagte trage nicht allein deshalb, weil er ein passwortgeschütztes Konto bei eBay unterhalte, das Risiko des Missbrauchs seines Passworts. Der bislang nicht ausreichende Sicherheitsstandard im Internet und insbesondere die Tatsache, dass es Dritten möglich sei, durch den Einsatz eines Trojaners geheim zu haltende Passwörter „auszuspähen“ und dann missbräuchlich zu verwenden, führe dazu, dass allein aus der Verwendung des Passworts nicht sicher darauf geschlossen werden könne, dass das Passwort auch tatsächlich von demjenigen verwendet worden ist, dem es ursprünglich zugeteilt wurde. Das Gericht sah zwar die Möglichkeit, dass dann, wenn der Verkäufer das Zustandekommen des Vertrags im Rahmen einer Internetversteigerung beweisen muss, Fälle von „Kaufreue“ auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dies müsse jedoch hingenommen werden, da jeder Verkäufer dieses Risiko bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten eingehe.

Urteil des OLG Naumburg als PDF-Version:

pdf.png PDF Version

Urteil der Vorinstanz LG Magdeburg als PDF-Version:

pdf.png PDF Version

Schreibe einen Kommentar