Die "Artikel 29"-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten hat Empfehlungen veröffentlicht, wie Techniken zur Gesichtserkennung rechtsgemäß in Online-Diensten und im Mobilfunk genutzt werden können. Angesichts der Sensibilität der biometrischen Merkmale seien die rechtlichen Anforderungen hoch, heißt es in dem jüngst veröffentlichten Papier der Datenschützer. Körperkennzeichen ermöglichten das automatische Verfolgen oder das Anlegen von Profilen über Personen und hätten so einen hohen Einfluss auf die Privatsphäre.
Fest steht für die Kontrolleure, dass Betroffene zuvor der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für Gesichtserkennung zustimmen müssen. Anbieter seien gehalten, bei hochgeladenen Bilder in sozialen Netzwerken in jedem Fall vorab eine informierte Einwilligung in entsprechende Nutzungen einzuholen. Dies sei unabhängig davon, ob ein Mitglied eigene Fotos in ein Profil einbinde oder ob Dritte Aufnahmen von Personen in ihre Seiten integrierten. Die Vorlagen dürften zudem ohne Zustimmung der Betroffenen in keinem Fall an andere Stellen weitergegeben werden.
Quelle: heise.de
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