Schluss macht Karlsruhe mit der nach Ansicht der Kammer "verbreiteten aber umstrittenen Praxis", §113 auch für Auskünfte über den Inhaber einer IP-Adresse heranzuziehen: Die Regelung "berechtigt […] nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IP-Adressen", entschieden die Richter, auch weil dies einen Eingriff ins Fernmeldegeheimnis darstelle. Der Gesetzgeber hat hier bis Juni 2013 Zeit, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
Kassiert hat das Gericht zudem eine in §113 Satz 2 geregelte spezielle Auskunftspflicht der Provider gegenüber Strafverfolgern und Geheimdiensten, die Zugangssicherungscodes wie Passwörter oder PINs betraf. Das ist nach Ansicht der Richter nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, "weil sie nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt". Der Zugriff auf diese Daten sei in dem derzeit geregelten Umfang "für die effektive Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden nicht erforderlich". Die Vorschrift erlaube den Behörden Zugriff, ohne die Voraussetzungen dafür zu regeln. Auch hier hat das Verfassungsgericht eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2013 angeordnet.
Quelle: heise.de