Das LG Landshut hat in einem Urteil vom 14.7.2011 entschieden, dass die Eingabe von 100 Transaktionsnummern (TAN) auf einer gefälschten Internetseite nicht als grob fahrlässig zu beurteilen sei. Der betroffene Bankkunde wurde nach dem Log-In zum Online-Banking durch ein Schadprogramm auf eine gefälschte Internetseite umgeleitet, die der Internetseite der Bank in Text, Funktion und Aussehen ähnlich sah. Mit der Begründung, dass im Zuge der Einführung neuer Sicherheitsmaßnahmen sämtliche TAN-Listen aus dem Verkehr gezogen werden müssten, wurde er zur Eingabe von 100 TAN aufgefordert.
Der Bankkunde, der nur rudimentäre Deutsch- und Internetkenntnisse besitzt, kam dieser Aufforderung nach. In der Folge wurden mehrfach Beträge von seinem Konto abgebucht, sodass ihm ein Schaden in Höhe von 6.000 Euro entstand.
Das LG Landshut sprach ihm einen Anspruch in entsprechender Höhe gegen seine Bank zu. Die Eingabe von 100 TAN wertete es dabei als nicht grob fahrlässig, da die angeführte Begründung aus Sicht des Klägers plausibel gewesen sei. Ein Hinweis auf den Internetseiten der Bank, dass nur dann die Angabe einer TAN verlangt würde, wenn der Kunde selbst zuvor eine Überweisung veranlasst habe, stehe dem nicht entgegen. Auch aus der hohen Anzahl der angeforderten TAN ergebe sich nicht anderes. Da der Kunde durch die gefälschte Seite hierzu gerade aufgefordert worden sei, läge umgekehrt dann eine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn er nur 50 oder 60 TAN angegeben hätte, da in diesem Fall davon ausgegangen werden müsste, dass er Verdacht geschöpft und trotzdem gehandelt habe.
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