Geklagt hatte der Geschäftsführer eines Unternehmens für die Vermittlung von Kapitalanlagen, über die im Internet mehrfach behauptet wurde, es vertreibe "Schrottimmobilien". Dieser wollte per einstweiliger Verfügung beim LG Hamburg erreichen, dass Google nicht mehr vier Suchergebnisse aus einem Online-Finanzforum anzeigt. Darüber hinaus sollte Google auch generell verhindern, dass der Name des Klägers in Suchergebnissen angezeigt wird, in denen Worte wie "Betrug", "Immobilienbetrug" oder "Machenschaften" vorkommen – zumindest dann, wenn sich aus den Ergebnissen nicht ergebe, dass der Kläger nicht so gehandelt habe. Allerdings war der Kläger in der Vergangenheit unter anderem mehrfach von Käufern seiner Häuser zivilrechtlich verklagt worden, wobei ihm unter anderem vorgeworfen wurde, Immobilien zu teuer beziehungsweise in mangelhaftem Zustand verkauft zu haben.
Gegen die vom Kläger 2006 erwirkte einstweilige Verfügung widersprach Google, das Landgericht bestätigte jedoch seine Entscheidung. Auf die Berufung hob das Oberlandesgericht Anfang 2007 die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Verfügung zurück. Der Kläger erhob daraufhin Hauptsacheklage, die erneut vor dem LG Hamburg verhandelt wurde. In diesem Verfahren wies das Landgericht die Klage zurück (Az. 324 O 867/06) und schloss sich weitgehend der Begründung des OLG an.
Quelle: heise.de
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