Zur Haftung des Finanzagenten

Das OLG Zweibrücken hat in einem Urteil zur Haftung des Geldkuriers Stellung genommen. Es bejaht bei diesem die Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 BGB mit folgendem Leitsatz:

Wer sich gegenüber (persönlich) unbekannten Personen auf bloße E-Mail-Kontakte hin gegen Entgelt bereit erklärt, dass auf sein Girokonto Geldbeträge unklarer Herkunft überwiesen werden, welche er abheben und per Bargeldtransfer ins osteuropäische Ausland weiterleiten soll, handelt bösgläubig i.S.v. § 819 BGB.

 

Das vollständige Urteil kann hier abgerufen werden.

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