Das OLG Zweibrücken hat in einem Urteil zur Haftung des Geldkuriers Stellung genommen. Es bejaht bei diesem die Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 BGB mit folgendem Leitsatz:
Wer sich gegenüber (persönlich) unbekannten Personen auf bloße E-Mail-Kontakte hin gegen Entgelt bereit erklärt, dass auf sein Girokonto Geldbeträge unklarer Herkunft überwiesen werden, welche er abheben und per Bargeldtransfer ins osteuropäische Ausland weiterleiten soll, handelt bösgläubig i.S.v. § 819 BGB.
Das vollständige Urteil kann hier abgerufen werden.