Wer seine persönlichen Personaldaten nebst beglaubigter Personalausweiskopie sowie seine wesentlichen Finanzdaten wie Bank, Kontonummer und Bankleitzahl einem Dritten zur Verfügung stellt, hat im Betrugsfall nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht für den Schaden zu haften. So entschied das AG Hamburg-St. Georg:
"Der Arrestbeklagte hat … in die Lage versetzt, seine Identität im Internet anzunehmen, indem er ihm seine wesentlichen persönlichen Daten wie Name, Adresse, Geburtstag und -ort und seine wesentlichen Finanzdaten wie Bank, Kontonummer und Bankleitzahl gegeben hat. Zudem hat er … in die Lage versetzt, im Internet die Identität als … als wahr nachzuweisen, indem er diesen eine beglaubigte Abschrift seines Personalausweises überlassen hat. Der Arrestbeklagte versetzte somit … in die Lage, im Internet seine Identität anzunehmen und dort Rechtsgeschäfte unter seinem Namen einzugehen und genau dass hat … den Vortrag des Arrestbeklagten als wahr unterstellt – getan, indem er ein Emailkonto bei … einrichtete und sich bei … als verifizierter Händler anmeldete. Im Prinzip ist das Verhalten des Arrestbeklagten mit dem Verhalten desjenigen zu vergleichen, der einem Fremden eine Blankovollmacht gibt. Aus diesem Grunde war es für den Arrestbeklagte auch vorhersehbar, dass … mit dem ihm überlassenen Daten und der beglaubigten Abschrift seines Personalausweises in der Lage sein wird, sich als Arrestbeklagter auszugeben und damit seine Daten zu missbrauchen. Es kommt nicht entscheiden darauf an, dass der Arrestbeklagte gerade die von … durchgeführten Betrügereien hätte vorhersehen müssen. Er reicht aus, dass er den Datenmissbrauch zum Nachteil Dritter, nämlich unter Verschleierung des wahren Handelnden und dessen Identität hätte erkennen können."
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