Das Landgericht Berlin hat am 16. Oktober 2009 entschieden, dass eine per Abmahnung erwirkte Unterlassungserklärung wegen unerbetener E-Mail-Werbung nicht auf eine konkrete, bereits gegen den Willen des Anwenders angeschriebene E-Mail-Adresse beschränkt sein darf (Az. 15 T 7/09). Der Unterlassungsanspruch gilt also für den Betroffenen selbst und damit für sämtliche seiner Adressen.
Quelle: heise.de
Die vollständige News finden Sie hier !