Mit Urteil vom 22.08.2008 hat das AG Gießen (Az.: 701 Js 17162/07) eine 47jährige Reiskirchenerin wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 5 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 5.400 € (180 Tagessätze zu je 30 €) verurteilt.
Die Finanzagentin hatte ein Jobangebot per E-Mail angenommen. Sie sollte für eine Internetfirma mit unbekannten Hintermännern Gelder, welche auf ihrem Konto eingingen, in die Ukraine weiterleiten. Diese Gelder waren durch Phishing illegal beschafft worden, indem die Hintermänner über gefälschte Internetadressen an die Zugangsdaten von Onlinebanking-Kunden gelangt waren. So leitete sie insgesamt 16.000 € zwischen Mai und Juni 2007 per Bargeldtransfer in die Ukraine weiter. Hierfür erhielt sie eine Provision.
"Ich habe nicht gewusst, dass ich etwas tue, was verboten ist", beteuerte die 47jährige. Da sie selbst in finanziellen Schwierigkeiten steckte, habe sie das Angebot angenommen. Sie sah hierin eine Möglichkeit, nicht zum Sozialamt gehen zu müssen. Die Firma habe ihr auf Rückfrage bestätigt, dass ihre Tätigkeit legal sei.
Das Gericht bewertete das Verhalten der Angeklagten wegen der E-Mails ihrer Auftraggebe, welche im schlechten Deutsch verfasst waren und sie unter anderem zur Steuerhinterziehung aufforderten, als nachlässig. Durch Stil und Inhalt der Mails hätte sie misstrauisch werden müssen.
Mit der Geldstrafe von 180 Tagessätzen blieb das Gericht jedoch noch deutlich hinter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Bewährungsstrafe in Höhe von 6 Monaten zurück. Diese war von der Staatsanwaltschaft gefordert worden, damit weitere Täter dieser Phishing-Fälle abgeschreckt werden.
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