Ebay muss wirksamere Schutzmaßnahmen gegen Namensklau treffen

Das Internetauktionshaus Ebay muss wirksamere Schutzmaßnahmen gegen Namensklau treffen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.04.2008 (Az.: I ZR 227/05) entschieden. Demnach kann Ebay zwar nicht zugemutet werden, Verletzungen von Namensrechten im Voraus zu prüfen. Die Firma sei aber dazu verpflichtet, wenn sie auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wird. 

 
Das Gericht gab mit seinem Urteil einem Ingenieur aus Sachsen Recht. Unter seinem Namen wurde vermeintliche Designerware verkauft, meist überteuerte Billigpullover, die von den Klägern teilweise reklamiert und an den ahnungslosen Kläger geschickt wurden. Der betrügerische Anbieter hatte sich mit dem Namen des Klägers registrieren lassen und auch dessen Wohnort und Geburtsdatum angegeben. Ebay sperrte zwar auf den Hinweis des Klägers diesen Anbieter, dieser meldete sich aber einfach immer wieder an.

Der BGH vertrat die Ansicht, dass Ebay bereits nach dem ersten Hinweis verpflichtet war, die Namensrechtsverletzungen "im Rahmen des Zumutbaren" zu verhindern. Nun muss das Oberlandesgericht Brandenburg in einem weiteren Verfahren prüfen, ob Ebay dazu technisch in der Lage ist.

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