Das Amtsgericht Wuppertal hat einen Geldkurier wegen dem Tatbestand der Geldwäsche verurteilt, §§ 261 I Nr. 4 a, II Nr. 2, 5, 53 StGB, 1, 105 JGG. Das Urteil ist rechtskräftig.
Da die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsende war, wendete das Amtsgericht als Jugendschöffengericht nach § 105 JGG Jugendstrafrecht an.
Die Angeklagte hatte mehrere Überweisungen über Western Union vorgenommen, nachdem sie über den Internet Chat icq als Geldkurier angeworben worden war. Die von ihr weitergeleiteten Gelder stammten aus Phishing Angriffen. Die Angeklagte erhielt zudem mehrere Überweisungen die sie nur deswegen nicht weiterleiten konnte, weil die Phishing Opfer rechtzeitig auf die Transaktionen aufmerksam wurden und die Beträge zurückbuchen ließen. Obwohl eine Bankangestellte der Angeklagten nahe legte mit den Transaktionen aufzuhören, willigte diese ein weitere Überweisungen zu tätigen.
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