Im Oktober 2005 stornierte die Postbank die Gutschriften, erklärte die Beendigung der Geschäftsbeziehungen und forderte Zahlung von 32.647,32 €.
Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verurteilen, dem Konto der Klägerin diesen Betrag wieder gutzuschreiben.
Die Beklagte (Postbank) beantragte, diesen Antrag abzuweisen und widerklagend die Klägerin zur Zahlung von 32.647,32 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Klägerin beantragte, die Widerklage abzuweisen.
Das Gericht hat zugunsten der Beklagten Bank entschieden. Gemäß Ziffer 8 ihrer AGB durfte sie bis zum nächsten Rechnungsschluss die Stornierung vornehmen. Der Klägerin ist aufgrund der Klausel der Einwand verwehrt, dass sie über das Geld bereits verfügt habe. Laut LG Hamburg bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Klausel keine AGB-rechtlichen Bedenken.
Das OLG Hamburg hat sich bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 07.07.2006 der Ansicht des LG Hamburg angeschlossen. Es nimmt an, dass die Beklagte einen Anspruch aus unberechtigter Bereicherung hatte. Diesen durfte sie vor Rechnungsschluss im Wege der Selbstausführung durch eine Stornierung geltend machen. Daher hat das Gericht die Berufung mit Beschluss vom 02.08.2006 zurückgewiesen.
Hier finden Sie das Urteil des LG Hamburg
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sowie die Beschlüsse des OLG Hamburg
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im Volltext.