Am 11. April wurden die Urteilsgründe des BGH-Urteils vom 26.2.1016 – Az. XI ZR 91/14 zur Haftung von Bankkunden bei missbräuchlichen Überweisungen im Online-Banking veröffentlicht. In der ausführlichen Urteilsbegründung schränkt der BGH den Anscheinsbeweis für das mTAN-Verfahren massiv ein und formuliert Zweifel an der Sicherheit des mTAN-Verfahrens. Außerdem wendet sich der BGH gegen eine Haftung des Bankkunden nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung.
»Der BGH will die Verantwortlichkeit des Kunden für missbräuchliche Überweisungen unbedingt auf die in § 675v BGB vorgesehene Haftungsgrenze beschränken«, sagt Prof. Dr. Georg Borges, Direktor des Instituts für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes und Sprecher des Vorstands der a-i3, in einer ersten Bewertung. »Nach § 675v BGB haftet der Kunde bei leichter Fahrlässigkeit bis maximal 150 Euro, in voller Höhe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies ist im Grundsatz auch richtig. Der BGH formuliert allerdings sehr strenge Anforderungen an den Anscheinsbeweis. Das Urteil hat daher erhebliche Bedeutung, möglicherweise auch über das Online-Banking hinaus, wenn man die Entscheidung auf andere Fälle übertragen wollte, da ein Anscheinsbeweis dann häufig ausgeschlossen ist.«
Das BGH-Urteil betrifft einen spektakulären Sachverhalt: Gegenstand war eine Überweisung in Höhe von 235.000 Euro von einem Unternehmenskonto, die mit einer smsTAN autorisiert worden war. Der Geschäftsführer berief sich darauf, er sei zum Zeitpunkt der Überweisung im Urlaub gewesen und habe keinen Zugriff auf das Mobiltelefon gehabt, auf dem die smsTAN eingegangen war. Landgericht und Oberlandesgericht hielten die Echtheit der Überweisung ohne Beweisaufnahme für nachgewiesen. Der BGH hob die Entscheidung auf.
Die Auswirkungen des Urteils werden auf dem a-i3/BSI-Symposium am 19./20. April erörtert. Prof. Dr. Borges wird das Urteil in einem Kurzreferat analysieren, es wird auch Gegenstand weiterer Beiträge und der Podiumsdiskussionen sein.
Die Urteilsgründe sind auf der Website des BGH abrufbar.