"Die Grenzen des Bundesverfassungsgerichts wurden deutlich überschritten", stieß Edathys Parteikollege Lars Klingbeil ins gleiche Horn. Statt schnell für Aufklärung zu sorgen, verstecke sich die Regierung hinter fadenscheinigen Erklärungen und verstricke sich in widersprüchlichen Aussagen. Öffentliche Stellen hätten von der hessischen IT-Firma Digitask "die Katze im Sack" gekauft. Frank Hofmann (SPD) warf dem bayerischen Innenminister Joachim Hermann (CSU) vor, sich "dreist vor einen Rechtsbruch" gestellt zu haben. Erschütternd sei auch die Ignoranz des bei der eineinhalbstündigen Debatte abwesenden Bundesinnenministers Hans-Peter Friedrich (CSU) gewesen, der das Erstellen von Screenshots oder Keylogging zu einem Teil des Erfassens der laufenden Telekommunikation erklärt habe.
Der Datenschutzexperte der Linken, Jan Korte, bescheinigte dem CCC, sich um die Demokratie verdient gemacht zu haben. Friedrich habe dagegen bislang viel "verschleiert und verzögert". Die "Quellen-TKÜ" erfolge derzeit offenbar mit einer Überwachungswanze, die viel mehr könne, als vom Gesetzgeber vorgesehen sei. Dies verunsichere die Menschen und behindere die freie Kommunikation. Nötig sei der komplette Stopp des staatlichen Einsatzes von Trojanern und der Privatisierung der inneren Sicherheit.
Endlich Aufklärung, wie viele Trojaner wo im Umlauf seien und wie deren Rechtskonformität sichergestellt werde, forderte der grüne Netzpolitiker Konstantin von Notz,. Bisher sei nur klar, dass viel Geld für eine dilettantische Software an ein fragwürdiges Unternehmen ausgegeben worden sei. Ob technische Vorkehrungen zur Beachtung der rechtlichen Vorgaben getroffen worden seien, könne angesichts der fehlenden Quellen nicht festgestellt werden. "Wir haben ein Problem: Wer überwacht die Überwacher und die Überwachungssoftware?", ergänzte der grüne Rechtspolitiker Volker Beck. Auch wenn der Staat ein entsprechendes Abhörprogramm selbst schreibe, müssten "unabhängige Stellen darauf schauen". Er habe zudem große Zweifel an dem neuen einheitlichen Tenor der Bundesregierung, dass die Paragraphen 100a und b Strafprozessordnung (StPO) zur Rechtfertigung der Quellen-TKÜ ausreichten.
Quelle: heise.de
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