Mit seiner veröffentlichten einstweiligen Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht zwar teilweise Klarheit geschaffen, aber auch für jede Menge Konfusion gesorgt. Die Entscheidung bezieht sich nur auf Daten, die auf Basis des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Paragrafen 113a Telekommunikationsgesetz (TKG) erhoben werden, also aufgrund der so genannten Pflicht zur sechsmonatigen Vorratsdatenspeicherung. Für den Internet-Bereich ist sie gegenwärtig de facto kaum relevant, weil diese Verpflichtung nach einer Übergangsfrist erst ab dem 1. Januar 2009 besteht. Bislang ist kein DSL-Provider bekannt, der die Vorratsdatenspeicherung bereits umgesetzt hätte.
Quelle: heise.de