Der beklagte Geldkurier hatte auf seinem Konto innerhalb weniger Tage drei Überweisungen in Höhe von knapp 20.000 Euro empfangen, anschließend in bar abgehoben und, unter Einbehalt einer Provision, ins Ausland weitergeleitet. Die geschädigten Kontoinhaber hatten ihre Konten ebenfalls allesamt bei der klagenden Bank geführt. Die Bank belastete, offenbar nach Beschwerden der Kontoinhaber, das Konto des Geldkuriers mit den Beträgen der gefälschten Überweisungen. Nachdem dieses anschließend einen Sollsaldo i.H.v. über 18.000 Euro aufwies, kündigte die Bank das Konto des Beklagten.
Das Gericht erklärte die Kontobelastung beim Geldkurier im Grundsatz für rechtmäßig. Die Bank habe einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Da die Aussagen der betroffenen Kontoinhaber glaubwürdig seien, könne davon ausgegangen werden, dass sie die Überweisungen nicht selbst veranlasst hätten. Auf das Vorliegen eines Anscheinsbeweises bei der Verwendung der richtigen PIN und TAN komme es daher nicht an. Auch ließen sich die gefälschten Überweisungen im vorliegenden Fall den Kontoinhabern nicht nach Rechtsscheingesichtspunkten zurechnen. Keiner der Kunden habe den Missbrauch zurechenbar veranlasst. Dies gelte auch, wenn der Kontoinhaber zweimal nacheinander zur Eingabe einer TAN aufgefordert werde. Die Überweisungen hätten daher ohne Rechtsgrund stattgefunden. Der von dem Kläger eingewandte Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB, scheide zum einen wegen Nr. 8 AGB Banken, zum anderen auch nach § 166 Abs. 1 BGB analog aus.
Allerdings besteht nach Ansicht des LG der Anspruch nicht in voller Höhe. Die Bank müsse sich einen Schadensersatzanspruch des Geldkuriers entgegenhalten lassen, mit welchem der Geldkurier aufrechnen könne. Die Bank habe gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen, indem sie nicht alles nötige getan habe, missbräuchlich veranlasste Überweisungen zu verhindern. Obwohl eines der Phishing-Opfer Unregelmäßigkeiten bei einem Online-Überweisungsvorgang der Bank gemeldet hatte, unterließ diese es, seine TAN-Listen zu sperren. Damit verstoße die Bank nicht nur gegen eine Pflicht dem Kontoinhaber gegenüber, sonder auch gegen ein Nebenpflicht gegenüber dem Geldkurier. Daher bestehe ein Schadensersatzanspruch des Geldkuriers gegen die Bank, der allerdings in Anbetracht des Mitverschuldens des Geldkuriers um die Hälfte zu reduzieren sei.