Das AG Bergisch Gladbach hatte zur Haftung des Finanzagenten gegenüber dem Phishing-Opfer zu entscheiden. Ein Anspruch aus § 812 BGB scheide wegen Entreicherung des Finanzagenten nach § 818 Abs. 3 BGB aus. Die Voraussetzungen der verschäften Haftung nach § 819 BGB seien nicht gegeben. Das AG lehnte auch den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 StGB ab, da § 261 StGB kein Schutzgesetz sei.
Das Urteil des AG wurde durch Berufungsurteil des LG Köln vom 5.12.2007 abgeändert.
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