Das OLG hat mit Urteil vom 16.11.2006 entschieden, dass dem Teilnehmer einer Internet-Auktion weder ein Anscheinsbeweis dahingehend zugute kommt, dass entweder der Accountinhaber selbst oder eine von ihm bevollmächtigte Person gehandelt hat, noch müsse der Accountinhaber für eine unter Verwendung seines Mitgliedsnamen und Passwort abgegebene Willenserklärung nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung einstehen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde.
Der Kläger hatte am 20.10.2005 bei dem Auktionshaus eBay ein Angebot über einen Gebrauchtwagen der Marke BMW 318 i eingestellt. Am gleichen Tag erhielt er eine eBay-Verkaufsbestätigung, dass der Beklagte gegen 16.20 das Fahrzeug über die „Sofort-Kaufen“-Option erworben habe. Erstinstanzlich beantragte der Kläger den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.999,00 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Kfz zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befindet. Mit der Berufung verlangt er nunmehr die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2499,00 €, da er das Fahrzeug mittlerweile verkauft hatte. Bei der Summe handelt es sich im die Differenz zwischen dem durch dieses zweite Geschäft erzielten Kaufpreis und der Summe zu der das Fahrzeug bei eBay unter der „Sofort-Kaufen“-Option zu erwerben war. Wegen des überschießenden Restes haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Beklagte war zwar ebenfalls bei eBay als Nutzer registriert, bestritt aber, dass er bei der Auktion des Klägers ein Gebot abgegeben zu haben. Er habe selbst keinen Computer. Nach anfänglichem Leugnen, räumte er ein, dass er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vom Computer eines Freundes aus auf der eBay-Website online war. Er habe sich aber lediglich Kameras angeschaut. Er habe sich zwar in Gegenwart von zwei Zeugen angemeldet, aber – wie jedes Mal wenn er bei der Internetnutzung sein Kennwort eingebe – darauf geachtet, dass niemand die eingegebenen Daten sehen könne.
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