Das LG Köln hat in seinem Beschluss vom 18.10.2006 entschieden, dass der Nutzer eines Internetforums die Pflicht hat, bereits im Vorfeld geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden. Allerdings müssen sich diese Vorkehrungen im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen halten.
Der Beklagte war auf einer Internetplattform tätig. Er hatte seinen Kindern die Benutzung seines Computers und seines Internetzugangs ermöglicht. Zur vollen Überzeugung des Gerichts stand fest, dass entweder der Beklagte oder sein Sohn beleidigende Äußerungen über den Kläger gemacht hatte. Der Kläger begehrte Unerlassung dieser Äußerungen. Da der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassenserklärung abgegeben hatte und die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hatte das LG Köln nur noch über die Kostentragung zu entscheiden. Gemäß § 91 a ZPO geschieht dies nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstand. Das Gericht legte die Kosten dem Beklagten auf, da dieser ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre.
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