Das LG Ellwangen hat mit Urteil vom 30.3.2007 die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz (AG Neresheim – 1 C 90/06) teilweise aufgehoben und den Geldkurier auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 261 Abs. 2, 5 StGB verurteilt. Die Leichtfertigkeit der Geldwäsche sei insbesondere auch deshalb zu bejahen, da der Beklagte studierter Datentechniker sei und sich ihm die kriminellen Hintergründe des Arbeitsangebotes hätte aufdrängen müssen. Die eigentliche Inhaberin des Empfängerkontos, die dem Finanzagenten eine Kontovollmacht erteilt und von den Geldtransfers wußte, habe dagegen nicht leichtfertig gehandelt. Eine bereicherungsrechtliche Haftung der Kontoinhaberin scheide wegen Entreicherung aus.