In der Regel merkt das Phishing-Opfer sehr schnell, dass von seinem Konto unberechtigter Weise Geld abgebucht wurde. Es wird nun das Konto des Finanzagenten als Zielkonto ermittelt und das Geld von dort zurückgebucht. Wurde das Geld bereits an einen Dritten weiter geleitet, weist das Konto des Finanzagenten ein Debetsaldo auf.
Deutsche Gerichte entschieden, dass der Finanzagent nicht nur eben diesen finanziellen Schaden zu tragen hat, sondern sich auch noch wegen Geldwäsche strafbar macht (Weitere Informationen hierzu finden sie unter der Rubrik: Recht, Stichwort: Urteile).
Die österreichische Rechtslage sieht anders aus: § 165 StGB verlangt neben dem Vorsatz des Geldwäschers noch eine der angeführten Vortaten. Selbst wenn dem Geldwäscher zumindest bedingter Vorsatz nachgewiesen wird, scheitert die strafrechtliche Relevanz an der verlangten Vortat. Ohne Gesetzesänderung ist somit eine strafrechtliche Verfolgung hinsichtlich Geldwäscherei ausgeschlossen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall ein gerichtliches Verfahren aus einem anderen Rechtstitel eingeleitet werden kann. Das E-Center empfiehlt daher dem Internet-User, Situationen argwöhnisch gegenüber zu stehen, in denen ein unbekannter Vertragspartner bittet, zuvor überwiesenes Geld an ein anderes als das ursprüngliche Absenderkonto zurück zu überweisen. Besser ist es, nachzuforschen, ob der Inhaber des Absenderkontos auch tatsächlich über den – ursprünglichen – Geldtransfer informiert ist, sonst drohen hohe finanzielle Verluste.
Quelle: www.computerwelt.at