Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten laut BGH die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.
Innenminister Schäuble hatte bereits angekündigt, dass, sollte der BGH die Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage verneinen, entsprechende Anpassungen an den Gesetzen vorgenommen würden. (S. dazu einen Bericht von Spiegel-Online.)
Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet e.V. (a-i3)
Einen Kommentar zu der Entscheidung des BGH von a-i3-Mitglied PD Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg finden Sie hier.