Ähnlich erging es einer deutschen Studentin, die berichtete, dass unter ihrem Namen eine Seite bei StudiVZ eröffnet wurde. Dort hätte jemand alte Bilder von ihr hochgeladen und ihre Handynummer angegeben. Gemäß § 3 (1) und § 6 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Studivz ist jedes Vortäuschen einer fremden Identität untersagt und kann straf- und zivilrechtliche Schritte sowie die sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses nach sich ziehen. Trotz Meldung beim Support sei allerdings bisher keine Reaktion erfolgt.
Diese beiden Fälle weisen Parallelen zu einem Fall auf, den das VG Hannover, Beschluss vom 7. Juni 2006, Az. 6 B 3325/06 zu entscheiden hatte. In diesem Fall hatte ein Schüler bei einer Internet-Partnerbörse für Singles ein passwortgeschütztes Nutzeraccount unter dem Namen seiner Lehrerin eingerichtet und unter diesem Profil Beiträge verfasst und gechattet. Dabei hat der Schüler teils abfällige, teil obszöne Äußerungen abgegeben. Siehe dazu Identitätsmissbrauch im Internet durch Schüler.
In dem Spiegel Online Artikel wird auch auf die Schwierigkeiten, die der Einführung einer sichern Nutzerauthentifizierung bei den typischen Web 2.0 Angeboten entgegenstehen, eingegangen. Die Betreiber hätten häufig schon wegen den entstehenden Kosten kein Interesse an einer sicheren Authentifizierung. Auch könne ein umständlicher Anmeldevorgang gerade jüngere Nutzer abschrecken.
Den Volltext des Artikels, in dem Richard Meusers sich auch zu möglichen Konsequenzen dieser Entwicklung äußert, finden Sie hier.
Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet e.V.