Das AG München hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2006, Az. 254 C 31434/06, entscheiden, dass ein Phishing-Opfer gegen den Geldkurier, der das Geld ins Ausland weitergeleitet hat, einen Anspruch aus Eingriffskondiktion gemäß § 812 I S. 1, 2. Alt. BGB hat. In dem vom AG München entschiedenen Fall, war nicht die Beklagte selbst, sondern ihr Ehemann als Geldkurier tätig. Sein Verhalten wurde der Beklagen als Kontoinhaberin aber gemäß § 166 BGB zugerechnet. Die Beklagte könnte sich auch nicht auf Entreicherung gemäß § 818 III BGB berufen, da sich Ehemann nach Ansicht des Gerichts der Einsicht in die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, gemessen an dem normativen Maßstab rechtlich Denkender, bewusst verschlossen hatte und somit eine verschärfte Haftung gemäß § 819 I BGB i.V. mit § 166 BGB zu bejahen war.
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