Das LG Bonn hatte zur Berechtigung der Bank zu einer Stornobuchung nach Nr. 8 Abs. 1 AGB Banken, bei einer Kontogutschrift infolge einer mit ausgespähter PIN und TAN vorgenommen Überweisung im Online-Banking zu entscheiden. Der Finanzagent, von dessen Konto die Bank die Gutschrift stoniert hatte, verklagte seine Bank auf Rückzahlung des stonierten Betrages. Das LG wies die Klage ab.
Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier .