Dem Schlichtungsvorschlag, der der Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet e.V. (a-i3) vorliegt, lag folgender Fall zugrunde: Vom Konto des Kunden war eine Überweisung in Höhe von 4.800 Euro an einen Geldkurier veranlasst worden, der das Geld ins Ausland weiterleitete. Der Kunde beteuerte, die Überweisung nicht veranlasst zu haben und meinte, es müsse ein Trojaner gewesen sein.
Obwohl sich auf dem Rechner des Kunden nachweislich Trojaner befanden, entschied der Ombudsmann gegen den Kunden:
Der „Anscheinsbeweis“ spreche dafür, dass die Überweisung entweder vom Kunden selbst vorgenommen sein müsse oder der Kunde mit PIN und TAN unsorgfältig umgegangen sei. Diesen Anschein hat der Kunde nach Ansicht des Ombudsmanns auch nicht erschüttert; vielmehr habe er nicht angeben können, wie ein Trojaner die gefälschte Überweisung veranlasst haben soll. So habe er nicht dargelegt, dass eine Transaktion, die er mit PIN und TAN durchführen wollte, abgebrochen und nicht ausgeführt worden sei.
Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet e.V.
Hier finden Sie den Schlichtungsvorschlag im Volltext: