Das AG Neresheim hat in seinem Urteil vom 14.11.2006, die Haftung eines Geldkuriers gegenüber dem geschädigten Kontoinhaber abgelehnt. Ein bereicherungsrechlticher Anspruch scheitere jedenfalls an der Entreicherung auf Seiten des Beklagten nach § 818 III BGB. Ein Haftung nach § 823 II BGB i.V.m. § 261 StGB komme nicht in Betracht, da der Beklagte nicht leichtfertig gehandelt habe.
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