Der BGH hatte in seinem Urteil vom 23.11.2006 als Revisionsinstanz darüber zu entscheiden, ob der Kläger, ein Teilnehmernetzbetreiber, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Begleichung seiner Entgeltansprüche, die durch Verbindungen zu mehreren Mehrwertdienstenummern entstanden sind, hat. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich ein auf dem Heimcomputer des Anschlussinhabers vorgefundenes Schadprogramm auf das Telefonentgeltaufkommen ausgewirkt hat.
Nach Auffassung des BGH ist in derartigen Fällen ein Sachverständigengutachten einzuholen, es sei denn das Gericht verfügt ausnahmsweise über eigene besondere Sachkunde und legt diese im Urteil und in einem vorherigen Hinweis an die Parteien dar.
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