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Finanzkurier zu Freiheitsstrafe verurteilt

Das AG Darmstadt hat in seinem Urteil vom 11.01.2006 – 212 Ls 360 Js 33848/05 – wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche in fünf Fällen eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verhängt.

Der Angeklagte war auf mehrere Angebote, durch Geldtransfers einen lukrativen Nebenverdienst zu erhalten, eingegangen und hatte bei einer Sparkasse ein Konto dafür eingerichtet. Er erhielt insgesamt fünf Geldbeträge zwischen ca. 1.500 und 3.000 € überwiesen, die er per Western Union in die USA, Rußland oder die Ukraine weiterleiten sollte, was nur im ersten Fall gelang und danach an polizeilichen Ermittlungen scheiterte.

Das Gericht wendet ohne genaue Begründung den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) an, weil sämtliche Gelder aus „Computerbetrügereien“ stammten. Der Angeklagte habe auch vorsätzlich hinsichtlich der illegalen Herkunft der Gelder gehandelt, obwohl er dies leugnete. Wegen der Presseberichterstattung und Offensichtlichkeit, daß es sich nur um Schwarzgeld handeln könne, müsse ihm das nach Intelligenz und Bildung (Ingenieur) bekannt gewesen sein. Da er beabsichtigte, mit solchen Geldtransfers einen Teil seines Lebensunterhalts zu bestreiten, liege auch der besonders schwere Fall gewerbsmäßiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 4 StGB) vor.

Das Urteil ist äußerst knapp begründet, so daß Beweiswürdigung und Rechtsanwendung kaum nachprüfbar sind. Zutreffend ist im Grundsatz die Anwendung des Geldwäschetatbestands, der bereits erfüllt sein dürfte, wenn der Kurier das Geld wie verabredet auf seinem Konto erhält, weil schon dadurch die Ermittlung der Herkunft des Geldes gefährdet wird (§ 261 Abs. 1) und ggf. auch ein Sichverschaffen nach Abs. 2 vorliegt. Die zum Vorsatz nötige Kenntnis der illegalen Herkunft dürfte in solchen Fällen immer geleugnet werden. Deshalb sieht § 261 Abs. 5 StGB vor, daß insoweit auch Leichtfertigkeit (grobe Fahrlässigkeit) genügt, die hier jedenfalls vorlag (aber dann mildere Strafe, auch Geldstrafe ermöglicht hätte). Wenn man Vorsatz annimmt, wurde Gewerbsmäßigkeit zu Recht bejaht, die zu einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten pro Fall führt. Die Gesamtstrafe ist unzureichend begründet, zumal sie für den als naiv beschriebenen Angeklagten reichlich hoch erscheint.

pdf.pngUrteil des AG Darmstadt vom 11.01.2006 im Volltext

 

Einen ähnlichen Fall behandelt auch das Urteil des AG Hamm vom 05.09.2005 – 10 Ds 101 Js 244/05 – 1324/05. Hier wurde ein Finanzkurier wegen Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Geldstrafe verurteilt.

pdf.png Urteil des AG Hamm vom 05.09.2005 im Volltext

 

Siehe zum Urteil des AG Hamm auch die Anmerkung von Werner, CR 2006, 70 ff. 

 

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