Bereits im November 2003 stellte der Kläger fest, dass ein Unbekannter unter Angabe seiner personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum) und seiner E-Mail-Adresse ein Benutzer-Account bei eBay unter dem Decknamen „U…“ eröffnet hatte, über welches er Waren versteigerte. Nachdem der Kläger dies eBay mitgeteilt hatte wurde das Account „U…“ gesperrt. Im Januar 2004 wurden erneut die personenbezogenen Daten des Klägers missbraucht, um unter dem Decknamen „G…“ Online-Auktionen durchzuführen. Auch dieses Account sperrte eBay, nachdem sie vom Kläger auf den Missbrauch hingewiesen wurde.
Am 21.01.2004 erfolgte eine Abmahnung der Beklagten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nebst Übersendung einer vorbereiteten Unterlassungserklärung mit Fristsetzung zum 31.01.2004. Die Beklagte hat die geforderte Erklärung weder innerhalb der Frist noch später abgegeben. Daraufhin erwirkte er beim AG Potsdam im Februar 2004 eine einstweilige Verfügung gegen eBay, die dasselbe Gericht im Dezember des letzten Jahres mit einem Urteil im Hauptsacheverfahren bestätigte. Nach Auffassung des AG Potsdam steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus §§ 862, 1004, i.V.m. 12 BGB wegen Verletzung des Namensrechts zu.
Die von eBay gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG Brandenburg stimmt dem AG Potsdam im Ergebnis zu: Dem Kläger stehe der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Das Amtsgericht habe dem Kläger zu Recht wegen der Verletzung seines Namensrechts einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zuerkannt. Anspruchsgrundlage sei § 12 Satz 2 BGB. Zwar habe eBay nicht selbst den Namen des Klägers unbefugt gebraucht. eBay hafte jedoch als mittelbarer Störer für die Namensrechtsverletzung.
Nach Auffassung des OLG ist in Übereinstimmung mit dem "Rolex"-Urteil des BGH die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG n.F. nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar. Vielmehr müsse die Haftung des Diensteanbieters sich hier entsprechend § 8 Abs. 1 TDG nach den allgemeinen Gesetzen richten. Zwar bestehe für Anbieter wie eBay keine grundsätzliche Such- und Überwachungspflicht. Sobald der Anbieter allerdings Kenntnis von Schutzrechtsverletzungen erlangt hat, sei der Anbieter als mittelbarer Störer nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren. Er müsse vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen komme. Die Revision zum BGH hat das OLG Brandenburg zugelassen.
Das Urteil im Volltext:
Eingesandt von dem Provessbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt Hans Peter Habich, Leipzig.
Siehe zu diesem Urteil auch die Anmerkungen von J. Meyer, ZUM 2006, S. 225 f. und Spindler, MMR 2006, S. 110 f.