Aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils ergibt sich, dass es einem unbekannten Täter gelungen war, mit Hilfe eines sog. Trojanischen Pferdes an PIN und TAN von Onlinebanking-Kunden zu gelangen. Diese Daten nutzte der Täter für Überweisungen u.a. auf das Konto des Angeklagten. Dieser hob das Geld von seinem Konto ab und schickte es per Bargeldtransfer nach Moskau. Bei den Transaktionen sollte der Angeklagte jeweils eine Provision in Höhe von 10% des Überweisungsbetrages für sich behalten dürfen.
In seiner Urteilsbegründung wirft das Gericht dem Angeklagten unter anderem vor, Möglichkeiten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit seines Handels nicht wahrgenommen zu haben. Gerade in Anbetracht des unerklärlich hohen Gewinns für eine relativ geringe Tätigkeit hätte der Angeklagte stutzig werden müssen. Der Angeklagte hat sogar eigene Zeifel eingeräumt, sich über diese aber im Hinblick auf die hohe Provision hinweggesetzt. Er habe durchaus in Erwägung gezogen, dass das Vorgehen seines russischen Geschäftspartners nicht legal sein könne. Der Angeklgate habe daher billigend in Kauf genommen, dass der Kontoinhaber, von dessen Konto die Überweisung vorgenommen worden ist, geschädigt worden ist.
Das Gericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbetrug gem. §§ 263a, 27 StGB verurteilt.
Aus juristischer Sicht sind vor allem zwei Dinge interessant. Zum einen zeigt das Urteil, dass die Haupttat, nämlich das Vornehmen einer Überweisung mit Hilfe von erschlichenen Zugangsdaten, als Computerbtetrug gem. § 263a StGB gewertet wurde. Zum anderen ist nicht klar, warum nicht eine Verurteilung wegen Geldwäsche gem. § 261 StGB erfolgt ist. Wenn man in dieser Konstellation schon zu einem Vorsatz des Angeklagten kommt, dann erscheint eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche näherliegend.
Das Urteil im Volltext finden sie hier:
Siehe zu diesem Urteil auch die Anmerkung von Werner, CR 2006, 70 ff.