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Identitätsmissbrauch bei eBay – Unterlassungsanspruch

Das Amtsgericht Potsdam hatte im Dezember 2004 über einen Fall des Identitätsmissbrauchs bei eBay zu entscheiden.

In dem vom Amtsgericht Potsdam zu entscheidenden Fall war es zu mehreren Identitätsmissbräuchen auf der eBay Plattform gekommen. Der Kläger hatte eBay bereits mehrfach auf den Missbrauch seines Accounts aufmerksam gemacht. Trotzdem hat eBay den Account nicht gesperrt und weiteren Missbrauch verhindert.

Der Kläger machte nun einen Unterlassungsanspruch gegen eBay geltend. eBay sollte verpflichtet werden es zu unterlassen, andere Teilnehmer als den Kläger unter seinem Namen und seiner Anschrift, zum Internethandel auf der Plattform des Beklagten zu registrieren und zum Handel zuzulassen, insbesondere einen Decknamen für die Teilnahme am Internethandel zu vergeben.

Das Amtsgericht Potsdam gab der Klage statt und verurteile eBay entsprechend dem Antrag des Klägers. Gestützt wurde der Unterlassungsanspruch des Klägers auf eine Haftung als mittelbarer Störer gem. §§ 862, 1004 BGB i.V.m. § 12 BGB.

Die Argumentation des AG Potsdam in Kürze:

Mittelbarer Störer ist, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht. So etwa, wenn er es unterlässt, eine Dritthandlung zu verhindern, die er ermöglicht hat oder zu deren Verhinderung er sonst verpflichtet ist. Eine solche Pflicht muss eBay nach der Argumentation des AG Potsdam verletzt haben.

Das komplette Urteil finde sie hier:

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