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Ausspähen des Passworts und Beweislast bei Online-Auktion

Die klagende Firma hatte eine Internet-Auktion über eine goldene Armbanduhr veranstaltet. Unter dem Benutzernamen des Beklagten war das Höchstgebot von 18.000 DM abgegeben worden. Der Beklagte verweigerte die Abnahme und Zahlung der Uhr mit der Begründung, das Gebot sei nicht von ihm, sondern von einem unbefugten Dritten abgegeben worden.

Das OLG Köln (Vorinstanz LG Bonn) wies die Berufung des Klägers zurück. Die Begründung der Gerichte geht im wesentlichen dahin, dass der Kläger zu beweisen habe, dass der Beklagte das Gebot abgegeben hat. Eine Beweislastumkehr nach Gefahrenkreisen sei nicht anzunehmen, da das bloße Unterhalten der Mitgliedschaft beim Auktionshaus nicht dazu führe, dass der Beklagte das Missbrauchsrisiko trage.

Auch ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten sei nicht gegeben, da der für einen Anscheinsbeweis erforderliche typische Geschehensablauf nicht vorliege. Der Sicherheitsstandard im Internet sei derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passwortes auf denjenigen als den tatsächlichen Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Es sei für jemanden, der mit Abläufen im Netz vertraut ist, möglich, ohne allzu großen Aufwand ein Passwort zu „lesen“.

In materieller Hinsicht verneinen die Gerichte eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht. Zum einen hätte der Passwortinhaber das Handeln des Scheinvertreters auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht erkennen und verhindern können. Zudem fehle es auch auf Seiten des Klägers an einem schützenswerten Vertrauen. Der Anbieter bei Internet-Auktion sei nicht in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass der Bieter mit dem Inhaber des Benutzerkontos identisch ist.

Die vom OLG Köln zugelassene Revision wurde zurückgenommen.

Entscheidung des OLG Köln als PDF-Version:

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Entscheidung der Vorinstanz LG Bonn als PDF-Version:
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