In diesem Fall veranstaltete der Kläger eine Internet-Auktion über ein Wohnmobil, für welches unter dem Nutzernamen des Beklagten ein Höchstgebot von 65.000 € abgegeben wurde. Der Beklagte bestritt, das Höchstgebot abgegeben zu haben und machte geltend, ein Dritter müsse in den Besitz seines Passwortes gelangt sein.
Das Gericht wies die Klage gerichtet auf Kaufpreiszahlung ab. Dabei stellte es darauf ab, dass der vom Kläger zu erbringende Beweis, dass der Beklagte das fragliche Gebot auch abgegeben habe, nicht geführt wurde. Denn es sei möglich, dass ein Dritter – insbesondere durch Verwendung von Trojanern – in der Lage sei, das erforderliche Passwort auszuspähen. Nach Einschätzung eines Sachverständigen, sei die Gefahr des Ausspähens von Passwörtern durch derartige Trojaner nicht nur theoretisch, sondern durchaus real. Im Hinblick auf diese vom Sachverständigen geschilderten Manipulationsmöglichkeiten sei der dem Kläger obliegende Nachweis, der Beklagte habe das Gebot abgegeben, nicht als geführt anzusehen.
Urteil des LG Konstanz als PDF-Version: